Schädlingsbekämpfung von der Steuer absetzen

July 6, 2026
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Viele wissen es nicht: Die Kosten einer professionellen Schädlingsbekämpfung lassen sich in den meisten Fällen zu einem Teil von der Steuer absetzen. Dieser Ratgeber erklärt, welche gesetzliche Regelung greift, wie hoch der Steuerbonus konkret ausfällt, welche Voraussetzungen die Rechnung erfüllen muss – und was für Mieter, Eigentümer und Unternehmen jeweils gilt.

Schädlingsbekämpfung von der Steuer absetzen: So funktioniert der Steuerbonus nach § 35a EStG

Die Kosten einer Schädlingsbekämpfung lassen sich in den meisten Fällen als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen. Was viele nicht wissen: Dieser Steuerbonus gilt nicht nur für Eigenheimbesitzer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mieterinnen und Mieter – sogar dann, wenn der Vermieter den Auftrag erteilt hat. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Regelung genau funktioniert, wie hoch die Ersparnis ausfällt und worauf Sie bei der Rechnung achten sollten.

Kurz gesagt: Arbeits- und Fahrtkosten einer Schädlingsbekämpfung sind zu 20 % steuerlich absetzbar – als haushaltsnahe Dienstleistung (bis zu 4.000 € Ermäßigung jährlich) oder als Handwerkerleistung (bis zu 1.200 € jährlich), je nach Art der Leistung. Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten sowie die Zahlung per Überweisung. Auch Mieter können die Steuerermäßigung nutzen, wenn die Kosten über die Nebenkostenabrechnung an sie weitergegeben werden – das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt.

Kann man die Kosten für einen Kammerjäger von der Steuer absetzen?

Ja. Seit 2009 können Privatpersonen die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend machen – dazu zählt ausdrücklich auch die Schädlingsbekämpfung. Der Steuerbonus wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das bedeutet: Die Ersparnis ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz und wirkt sich für jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen aus.

Wichtig ist dabei eine zentrale Einschränkung: Begünstigt sind ausschließlich die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten – nicht die Materialkosten wie Fallen, Köder oder verwendete Mittel. Eine korrekt ausgestellte Rechnung muss diese Bestandteile daher getrennt ausweisen.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung – was gilt für Schädlingsbekämpfung?

Ob eine Schädlingsbekämpfung als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung eingestuft wird, hängt von der Art der durchgeführten Arbeit ab – und das ist keine reine Formalität, denn beide Kategorien haben unterschiedliche Höchstbeträge. Kommt ein Fachbetrieb ins Haus, berät vor Ort und behandelt den Befall direkt (etwa durch Auslegen von Ködern oder eine Begasung), handelt es sich in der Regel um eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG. Wird dagegen eine bauliche Vorrichtung installiert – etwa eine dauerhafte Taubenabwehr-Anlage oder eine feste Mardersperre –, gilt dies als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG.

Die beiden Kategorien im Überblick:

KategorieRechtsgrundlageHöchstbetrag pro JahrHaushaltsnahe Dienstleistung (z. B. Beratung, Behandlung vor Ort)§ 35a Abs. 2 EStG20 % von max. 20.000 € = 4.000 €Handwerkerleistung (z. B. Installation von Vorrichtungen)§ 35a Abs. 3 EStG20 % von max. 6.000 € = 1.200 €

In der Praxis wird die klassische Schädlingsbekämpfung von vielen Anbietern und Finanzämtern über die Handwerkerleistung mit dem 1.200-€-Rahmen abgerechnet. Da die Einordnung im Einzelfall von der konkreten Leistung abhängt, lohnt sich bei umfangreicheren oder gemischten Aufträgen (z. B. Behandlung plus bauliche Abdichtungsmaßnahmen) ein Blick auf die Rechnung – im Zweifel hilft eine Rückfrage beim Steuerberater oder Finanzamt, welche Kategorie im konkreten Fall greift.

Wie hoch ist der Steuerbonus konkret?

Der Steuerbonus beträgt 20 % der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten, gedeckelt auf 1.200 € pro Jahr für Handwerkerleistungen beziehungsweise 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen. Da es sich um eine direkte Ermäßigung der Steuerschuld handelt, wirkt sich der Betrag unabhängig vom individuellen Steuersatz voll aus.

Rein rechnerisches Beispiel (unabhängig von den tatsächlichen Kosten einer Beauftragung): Weist eine Rechnung 500 € Arbeits- und Fahrtkosten separat aus, ergeben sich 20 % davon – also 100 € – als direkter Abzug von der Steuerschuld. Bei höheren Arbeitskosten steigt die Ersparnis entsprechend, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.

Wichtig: Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und Kalenderjahr, nicht pro Rechnung. Wer im selben Jahr mehrere begünstigte Leistungen in Anspruch nimmt (zum Beispiel Schädlingsbekämpfung und Gartenpflege), kann die Kosten addieren, bis der jeweilige Deckel erreicht ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: eine ordnungsgemäße Rechnung, die getrennte Ausweisung von Arbeits- und Materialkosten sowie eine unbare Zahlung.

  • Ordnungsgemäße Rechnung: Sie muss Namen und Anschrift des Auftraggebers, die erbrachte Leistung sowie den Rechnungsbetrag enthalten.
  • Getrennte Kostenausweisung: Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten müssen separat von den Materialkosten aufgeführt sein – nur Ersteres ist begünstigt.
  • Zahlung per Überweisung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an, da der Kontoauszug als Zahlungsnachweis dient.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann eine bereits bezahlte Rechnung nachträglich korrigiert werden – bitten Sie den Fachbetrieb in diesem Fall einfach um eine vollständige, neue Rechnung.

Gilt das auch für Mieter?

Ja – und das ist eine Regelung, die viele Mieterinnen und Mieter nicht kennen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. April 2023 (Az. VI R 24/20) ausdrücklich klargestellt, dass Mieter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nutzen können, wenn nicht sie selbst, sondern die Vermieterin oder der Vermieter den Auftrag erteilt hat. Entscheidend ist allein, dass die Leistung dem Mieter zugutekommt und die Kosten über die Betriebs- beziehungsweise Nebenkostenabrechnung getragen wurden.

Als Nachweis genügt in der Regel die reguläre Nebenkostenabrechnung, sofern sie die begünstigten Positionen klar erkennbar aufschlüsselt – häufig ergänzt um eine gesonderte Bescheinigung der Hausverwaltung nach § 35a EStG. Enthält die Abrechnung diese Aufschlüsselung nicht, haben Mieterinnen und Mieter laut mehreren Gerichtsentscheidungen einen Anspruch darauf, dass der Vermieter sie nachliefert.

Praktischer Tipp für Mieter: Prüfen Sie Ihre nächste Nebenkostenabrechnung auf einen Posten für Schädlingsbekämpfung oder Kammerjäger. Ist er einzeln ausgewiesen, können Sie Ihren Anteil in der Steuererklärung unter „Haushaltsnahe Aufwendungen" eintragen.

Was gilt für Vermieter und Unternehmen?

Für Vermieter und Unternehmen greift in der Regel nicht § 35a EStG, sondern ein anderer Weg: Vermieter setzen die Kosten einer Schädlingsbekämpfung für ein vermietetes Objekt üblicherweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an – das ist häufig günstiger, da hier keine prozentuale Deckelung wie bei § 35a gilt. Unternehmen und Gewerbebetriebe wiederum können die Kosten regelmäßig in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen.

Für Gewerbebetriebe, etwa in der Gastronomie oder Lebensmittelverarbeitung, kommt hinzu, dass eine dokumentierte, regelmäßige Schädlingsbekämpfung häufig ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist (etwa im Rahmen der HACCP-Vorgaben) – die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ist hier der Regelfall, unabhängig von den für Privathaushalte geltenden Höchstbeträgen.

Schnelle Hilfe in Ostwestfalen-Lippe, Berlin und Hamburg

Ob Eigenheim, Mietwohnung oder Gewerbebetrieb – eine professionelle Schädlingsbekämpfung lohnt sich oft mehr, als die reinen Kosten zunächst vermuten lassen. Unsere zertifizierten Schädlingsbekämpfer stellen Ihnen auf Wunsch eine Rechnung aus, die alle für § 35a EStG erforderlichen Angaben enthält – mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten. Wir sind in Ostwestfalen-Lippe (plus 50 km Umkreis), Berlin und Hamburg für Sie im Einsatz.

Haben Sie ein Schädlingsproblem? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns per WhatsApp – wir beraten Sie unverbindlich und stellen Ihnen auf Wunsch eine steuerlich korrekte Rechnung aus.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Schädlingsbekämpfung

Kann ich die komplette Rechnung für die Schädlingsbekämpfung von der Steuer absetzen?

Nein. Absetzbar sind ausschließlich die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten – und davon auch nur 20 %, gedeckelt auf 1.200 € beziehungsweise 4.000 € pro Jahr, je nach Einstufung. Materialkosten sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Muss ich Belege beim Finanzamt einreichen?

In der Regel nicht automatisch. Sie sollten Rechnung und Zahlungsnachweis jedoch aufbewahren, da das Finanzamt bei Rückfragen oder Zweifeln an der Richtigkeit die Vorlage verlangen kann.

Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?

Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt. Bitten Sie den Fachbetrieb in diesem Fall um eine korrigierte Zahlungsabwicklung oder bezahlen Sie zukünftige Rechnungen per Überweisung, um den Steuerbonus nicht zu verlieren.

Gilt der Steuerbonus auch für eine Zweitwohnung oder ein Ferienhaus?

Ja, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist grundsätzlich nicht auf den Hauptwohnsitz beschränkt und kann auch für selbst genutzte Zweit- oder Ferienimmobilien in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich Schädlingsbekämpfung und andere Handwerkerleistungen im selben Jahr kombinieren?

Ja. Die Höchstbeträge gelten pro Haushalt und Kalenderjahr, nicht pro einzelner Leistung. Mehrere Handwerkerleistungen lassen sich addieren, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?

Die Beträge werden in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" der Einkommensteuererklärung eingetragen, getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

„Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Einordnung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung kann im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt."

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